#1 Abtreibungen in Deutschland

Die Diskussion über den Paragrafen 219a, der Werbung für Abtreibungen verbietet, ist in diesem Jahr abgeflacht. Die Ärztin Kristina Hänel wurde jedoch erst kürzlich, im Januar 2021, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Erstmalig war Frau Hänel 2017 angezeigt worden. Nun möchte sie eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen.
Den Ursprung hat der Paragraf in einem NS-Vorgängergesetz von 1933 zur Verfolgung von Abtreibungsärzt*innen, welcher 1974 weitestgehend von der sozialliberalen Koalition übernommen wurde. Bis heute ist es Ärzt*innen verboten „öffentlich und zu ihrem eigenen Vermögensvorteil oder in grob anstößiger Weise“ darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen.
Die Sinnhaftigkeit des Paragraphen wurde sogar von der verurteilenden Richterin im Hänel-Prozess in Frage gestellt.
Zwar ist erst im Februar 2019 eine Reform des Paragraphen durchgeführt worden, nachdem jetzt Ärzt*innen auf die Tatsache hinweisen dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Information, welche Methoden sie dabei anwenden, bleibt aber weiterhin verboten.
Anders als etwa in Skandinavien werden in Deutschland 3 von 4 Abtreibungen nach wie vor operativ durchgeführt. Zusätzlich zu einer Gynäkolog*in braucht es dazu eine Anästhesist*in. Allerdings muss auch bei einem medikamentösen Abbruch ein*e Frauenärzt*in zu zwei Terminen persönlich anwesend sein. Der sogenannte “Home Use”, die Möglichkeit also, die beiden Pillen per Rezept selbst in der Apotheke abzuholen und mit telemedizinischer Begleitung einzunehmen, ist in Deutschland verboten.
Es kann nicht sein, dass Personen, die schwanger werden können, der Zugang und die Informationen über Abtreibungen so erschwert wird und gleichzeitig Ärzt*innen aus Angst vor Strafverfolgung keine Abtreibungen anbieten. Seit Jahren geht die Anzahl an Ärzt*innen, die Abtreibungen vornehmen zurück. Auch die allgemeine Gesetzeslage ist erdrückend: Nach §218 StGB gilt die Beendigung einer Schwangerschaft in Deutschland als Tötungsdelikt und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft. Zwar gibt es Ausnahmen, etwa wenn der Abbruch in den ersten zwölf Wochen erfolgt. Das kriminalisiert Frauen* ohne Kinderwunsch und verunsichert Ärzt*innen. 
Aktuell ist es Personen erlaubt, die keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, über diese zu informieren. Deswegen verlinken wir hier Informationen über Schwangerschaftsabbrüche. Wir dürfen die Informationshoheit nicht Fundamentalist*innen überlassen.

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